Der Rechtsstreit um die 12-monatige Suspendierung des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Andreas Horn geht in die nächste Runde.
Zuletzt urteilte das Landgericht Essen, Schalkes Ehrenrat sei bei der Suspendierung von Dr. Horn „grob unbillig“ und „willkürlich“ vorgegangen. Zudem habe der Ehrenrat seine Zuständigkeit und Sanktionsbefugnis überschritten. Wie der FC Schalke 04 jetzt mitteilt, wurde der Rechtsstreit über die Aussetzung des Beschlusses des Schalker Ehrenrats, mit dem Dr. Andreas Horn von seinem Amt als Aufsichtsratsmitglied suspendiert worden war, vor dem Oberlandesgericht Hamm am 28. August 2017 zugunsten von Schalke beendet (die Mittelung des Vereins unten im Wortlaut).
Das ist allerdings nur ein Teil der Wahrheit. Denn inhaltlich wurde offenbar gar nicht zur Sache verhandelt. Wie der WDR berichtet, sei der Berufungsprozess vor dem Oberlandesgericht in Hamm am Montagmorgen geplatzt: „Den Berufungsprozess am Montag vor dem Oberlandesgericht Hamm ließ der Anwalt von Horn durch einen juristischen Trick platzen. Nun hat Horn erneut die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Essen zu erwirken.“
Die Mitteilung des Vereins im Wortlaut:
Nach der Sitzung des zuständigen Zivilsenates des Oberlandesgerichts Hamm ist der Beschluss des Ehrenrates über das Vorgehen von Dr. Andreas Horn wieder vollziehbar. Der Ehrenrat war zu der Feststellung gekommen, dass Dr. Horn den Aufsichtsratsvorsitzenden des FC Schalke 04, Clemens Tönnies, über eine vorgeblich bevorstehende Entscheidung des Wahlausschusses getäuscht oder zu täuschen versucht hat, ihn nicht als Kandidat zu den bevorstehenden Aufsichtsratswahlen zuzulassen bzw. ihn nur unter der Bedingung zuzulassen, wenn er sich vorher verpflichte, nach einem Jahr von allen Ämtern zurückzutreten. Deshalb hat der Ehrenrat Dr. Horn für ein Jahr als Aufsichtsrat seines Amtes enthoben.
Der Ehrenrat des FC Schalke 04 e.V. ist das Gremium des Vereins, dem gemäß der Vereinssatzung sowohl eine schlichtende als auch eine sanktionierende Funktion zukommt. Das vereinsinterne Gericht hatte am 27. Februar 2017 das Schalker Aufsichtsratsmitglied Dr. Andreas Horn für zwölf Monate aus dem Schalker Kontrollgremium suspendiert. Der Ehrenrat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorgehensweise von Dr. Horn mehrfach gegen die Vereinssatzung verstoßen habe, als er den Aufsichtsratsvorsitzenden im Jahr 2016 grob unsportlich und unehrenhaft zum Verzicht auf Wiederwahl oder zu einem späteren Rückzug bewegen wollte.
Horn beantragte eine einstweilige Verfügung, mit der die Vollziehung des Beschlusses des Schalker Ehrenrates ausgesetzt wird. Das Landgericht Essen hatte mit Urteil vom 8. Mai 2017 die beantragte einstweilige Verfügung ausgesprochen, sie aber wegen fehlender Vollziehung mit Urteil vom 14. August 2017 wieder aufgehoben. In der Verhandlung am 28. August 2017 machte der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm deutlich, dass er die Berufung von Schalke gegen die einstweilige Verfügung für zulässig und begründet hält. Dr. Horn verzichtete daraufhin auf Rechtsmittel gegen das Aufhebungsurteil des Landgerichts Essen. Dr. Horn hat sämtliche Kosten der Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht zu tragen. Der Beschluss des Ehrenrates wird vollumfänglich umgesetzt und Dr. Horn mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses durch den Vorstand an ihn für die Dauer von zwölf Monaten bis Februar 2018 seiner Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates von S04 enthoben.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in der Verhandlung deutlich gemacht, dass es ausschließlich Sache des Vereinsgerichts, also des Schalker Ehrenrats ist, festzustellen, gegen welche Regeln des Vereins ein Vereinsmitglied verstoßen hat, und die Höhe der Sanktion festzulegen. Nur dann, wenn die Entscheidung des Vereinsgerichts willkürlich oder grob unbillig ist, könne ein staatliches Gericht eine Vereinsstrafe „kassieren“. Lege man den vom Ehrenrat festgestellten Sachverhalt zugrunde, würde das Oberlandesgericht – anders als das Landgericht Essen – den Beschluss des Ehrenrats nicht aussetzen oder aufheben.
Jochen Dohm, Vorsitzender des Ehrenrates des FC Schalke 04: „Das Oberlandesgerichts Hamm hat heute deutlich gemacht, dass der Schalker Ehrenrat ein unabhängiges Vereinsgericht ist, das rechtmäßig dafür zuständig ist, Verstöße von Mitgliedern gegen die Satzung festzustellen und die Höhe der Sanktion zu bestimmen. Weiter hat es deutlich gemacht, dass es auf der Grundlage des von uns festgestellten Verhaltens von Dr. Horn keinen Anlass sehe, die Entscheidung des Ehrenrats aufzuheben.“
[Quelle: schalke04.de]